Fakten
Die GSV-Satzung
Die Satzung ist das Gesetzbuch eines Vereins. Die wichtigen und grundlegenden Abläufe, Vorgaben und Entscheidungen werden in ihr klar und verständlich geregelt. Wie ein Gesetz, so unterliegt auch die Satzung Änderungen. Auch die Satzung des GSV Maichingen wurde seit der Gründung des Vereins immer wieder geändert. Die aktuelle Fassung stammt aus dem Jahr 2013 und wurde am 27. Juni 2013 von der Mitgliederversammlung mit der nötigen Dreivierte-Mehrheit verabschiedet.
Die wichtigsten Inhalte der GSV-Satzung auf einen Blick
§ 2.2 Der Verein dient der Pflege und Förderung des Chorgesangs, des Theaterspiels sowie der sportlichen Betätigung jeglicher Art. (…)Besonderes Gewicht legt der Verein
auf Kinder- und Jugendförderung und ein kameradschaftliches Vereinsleben.
§ 4.1 Die Mitgliedschaft wird durch die Abgabe einer Beitrittserklärung schriftlich beantragt.
Die Beitrittserklärung wird mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein
rechtsgültig.
§ 4.2 Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden.
§ 4.3 Die unter 14 Jahre alten Mitglieder des Vereines sind Kinder. Mitglieder des Vereines
im Alter von 14 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Jugendliche. Kinder und
Jugendliche werden von den Erziehungsberechtigten vertreten.
§ 4.4 Die Mitgliedsdauer beträgt mindestens ein Jahr.
§ 5.1 Die Mitgliedschaft erlischt:
durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung der Geschäftsstelle zu
gestellt werden muss. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Jahresende,
sofern eine Mindestmitgliedschaftsdauer von einem Jahr erfüllt ist. Ausnahmen kann
der Vorstand zulassen. Die Mitgliedsrechte und die Beitragspflicht enden mit
Ablauf des Austrittsjahres.
§ 6.1 Die Mitglieder des Vereins sind beitragspflichtig. Die Mitgliedsbeiträge, eventuelle
Sonderbeiträge und Umlagen sowie Aufnahmegebühren werden jeweils von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
§ 6.2 Neben den Mitgliedsbeiträgen kann eine bestimmte Anzahl von jährlich abzuleisten
den Arbeitsstunden festgelegt werden.
§ 6.3 Die Abteilungen sind berechtigt, eigene Beiträge oder Umlagen zu erheben, die
zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag bezahlt werden müssen.
§ 7.1 Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt.
Es ist auch wählbar für Vereins- und Abteilungsämter. Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter
und der Vorstand Finanzen müssen jedoch volljährig sein. Das Stimmrecht
kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen.
§ 7.3 Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen des bestehenden Angebots zu
benützen.
§ 7.4 Für die Mitglieder sind die Satzung sowie die Ordnungen und Beschlüsse des
Vereins und der Abteilungen verbindlich.
§ 7.5 Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern, die Ziele des
Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck
des Vereins entgegensteht. Das Vereinseigentum ist pfleglich zu behandeln.